Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Alle Mitgliedstaaten der EU bekennen sich zu dieser Verordnung, mit Ausnahme von dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark.
Dieser Aufsatz konzentriert sich auf die Anwendung dieser Verordnung durch die Gerichte, Notare, Anwälte und Behörden in Spanien. Hierbei verfolgen alle Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung den gemeinsamen Zweck, die maßgebliche Rechtsprechung und das auf eine innerhalb der Europäischen Union eingetretene Rechtsnachfolge anzuwendende Recht zu bestimmen.
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ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Rechtsnachfolge: Rechtsnachfolge von Todes wegen, sowohl durch testamentarische Verfügung als auch „gesetzliche Erbfolge“.
Erbvertrag: Eine Vereinbarung, die Rechte am künftigen Nachlass einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht. Die Erbverträge sind ungültig nach den Vorschriften des Código Civil oder des gemeinen Rechts. Allerdings sind diese in den folgenden Foralrechtsgebieten gültig: Katalonien, Ibiza, Formentera, Galizien und Aragonien.
Spanien ist kein Bundesstaat, es hat aber verschiedene Gesetze in Familien- und Erbsachen, deren Ursprung in den unterschiedlichen Königreichen liegt, in denen die Iberische Halbinsel im Mittelalter geteilt war. Man unterscheidet daher zwischen dem gemeinen Recht Código Civil (in ganz Mittel- und Südspanien, das sich aus dem Königreich Kastilien und Leon zusammensetzt) und den Foralrechten: Das Recht von Galizien, Baskenland, Navarra, Aragonien, Katalonien und den Balearischen Inseln.
Gemeinschaftliches Testament: Ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament. In Deutschland ist es die häufigste Form der Testamentserrichtung zwischen Ehegatten und ist als „Berliner Testament“ bekannt. Im spanischen Código Civil Recht wird es nicht anerkannt. Dennoch gilt es aber in es in den folgenden Foralrechtsgebieten: Aragonien, Galizien, Navarra und Baskenland.
Verfügung von Todes wegen: Dieser Terminus erfasst ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag.
Gerichtsorgan: Im weiteren Sinne, nicht nur Richter oder Gerichte, sondern auch Behörden und Angehörige von Rechtsberufen (wie Notare), die in einigen Mitgliedstaaten aufgrund einer Befugnisübertragung gerichtliche Funktionen ausüben. Art. 3 Nr. 2 verlangt die Gewährleistung von Unparteilichkeit, das Recht aller Parteien auf rechtliches Gehör, dass ihre Entscheidungen vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können, und dass sie vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache. Die Notare aus jedem teilnehmenden Mitgliedstaat sollte eine solche Befugnis haben, so fehlt es etwa in den Niederlanden eine solche Befugnis. Spanische Notare sind als Gerichtsorgane im Sinne dieser Verordnung einzuordnen, da die Urkundenfälschung oder deren Ungültigkeit vor Gericht anfechtbar ist und die notariellen Urkunden einen vollstreckbaren Titel darstellen. Jedenfalls ist es den betroffenen Parteien zu empfehlen, dass sie jeweils den rechtlichen Beistand eines Notars aufsuchen, und die entsprechende notarielle Urkunde die Gewährleistung von Unabhängigkeit und dem Recht der Parteien auf rechtliches Gehör bestätigt. Diese Voraussetzung ist zwingend erforderlich, wenn besagte notarielle Urkunden die gewünschten Wirkungen in den Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition oder mit dem „Common Law“ entfalten sollen. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Erbsachen. Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Die Mitgliedstaaten werden jedoch nach ihrem innerstaatlichen Recht bestimmen, ob die Rechtsfolge von Todes wegen einer Besteuerung oder sonstigen Berechnungsverfahren und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art unterliegt. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf bereits in früheren Verordnungen geregelten Rechtsfragen: · Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden, wie zum Beispiel durch unentgeltliche Zuwendungen. Ob Verfügungen mit dinglicher Wirkung vor dem Tod für die Zwecke der Bestimmung der Anteile der Berechtigten im Einklang mit dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ausgeglichen oder angerechnet werden sollten, sollte sich jedoch nach dem Recht entscheiden, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist. Bei grenzüberschreitenden Schenkungen im spanischen Internationalen Privatrecht ergibt sich die internationale gerichtliche Zuständigkeit aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel-I-Verordnung) und das anzuwendende Recht aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I)· Unterhaltspflichten und Ausgleichsrente außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen, Verordnung (EG) Nr. 4/2009· ehelicher Güterstand und eingetragene Lebenspartnerschaften nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2016 und Verordnung (EU) Nr. 1104/2017 Liste ausgeschlossener Rechtsbereiche: · Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;· Personenstand; Die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, wobei die Erbfähigkeit hiervon nicht betroffen ist;· Fragen betreffend die Verschollenheit, Abwesenheit oder Todesvermutung einer natürlichen Person;· Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen;· Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln;· Auflösung, Erlöschen und Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen;· Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts. Hierbei handelt es sich nicht um einen generellen Ausschluss von Trusts. Wird ein Trust testamentarisch oder kraft Gesetzes im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge errichtet, so sollte im Hinblick auf den Übergang der Vermögenswerte und die Bestimmung der Berechtigten das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gelten. Dies ist zu berücksichtigen, falls das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht in den Bereich des Common Law einzuordnen ist, in dem die Errichtung von Trusts durch die Parteien oder Gerichte zur Verwaltung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten üblich ist;· Art der dinglichen Rechte an Vermögen, Einordnung der Vermögenswerte und Vermögensrechte sowie Bestimmung der Vorrechte des Rechtsinhabers;· Voraussetzungen der Eintragung in einem Eigentumsregister und Auswirkungen der Eintragung oder Nichteintragung. 2. ZUSTÄNDIGKEIT Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Aus (23) und (24) der Präambel dieser Verordnung ergibt sich, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt des Todes eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen ist. Dabei müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit verbundenen Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. Ist das vom Erblasser zur Anwendung auf die Rechtsfolge von Todes wegen gewählte Recht das innerstaatliche Recht (Recht eines Mitgliedstaats), so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen. Trifft etwa ein Brite, Ire oder Däne die Rechtswahl, dass auf die Rechtsfolge von Todes wegen das innerstaatliche Recht zur Anwendung kommen soll, und sind die Erben damit einverstanden, so könnte die Rechtsfolge von Todes wegen nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, von Irland oder Dänemark sowie selbstverständlich auch nach dem Recht eines sonstigen Mitgliedstaats entschieden werden. Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Fällen ihr eigenes Recht anwendet (Art. 5, 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung). Ist das vom Verstorbenen gewählte Recht jedoch das eines Drittstaates (z.B. Schweiz, Norwegen, Russland, USA usw.), so haben die Gerichte des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ausländisches Recht anzuwenden. Denn nach dieser Verordnung ist eine vom Erben getroffene abweichende Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig. In Spanien unterliegt die Anwendung ausländischen Rechts einem Nachweis des Inhalts und der Gültigkeit im Sinne des Artikels 281 des Zivilprozessgesetzes. Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) verlangt üblicherweise auch die Stellungnahme von zwei Rechtsexperten oder von einer anerkannten Rechtsakademie (wie z.B. des Max-Planck-Instituts in Deutschland) des Landes, dessen Recht bei der Anwendung und Auslegung des ausländischen Gesetzes auf den spezifischen Klagegegenstand maßgeblich ist. Siehe dazu das Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 287/2015 vom 20. Mai 2015, Rechtsmittel Nr. 724/2013. Das Gesetz 29/2015 über die internationale rechtliche Zusammenarbeit sieht vor, dass das spanische Recht subsidiär zur Anwendung kommt, wenn das Gericht das ausländische Recht für nicht ausreichend erachtet. Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen könnte auch zur Erlangung von Beweismitteln zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des ausländischen Rechts angewandt werden. Wichtige Instrumente stellen das Londoner Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 07. Juni 1968 und die Interamerikanische Konvention von Montevideo von 1979 über Beweis und Ermittlung ausländischen Rechts dar. Beide Instrumente funktionieren durch die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden. In Spanien wird diese Aufgabe von der Unterabteilung für internationale rechtliche Zusammenarbeit des Justizministeriums, welches sich in Madrid in der San Bernardo Straße Nr. 62 befindet, wahrgenommen.
Subsidiäre Zuständigkeit (Artikel 10):
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn:
- a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder wenn dies nicht der Fall ist
- b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Ist kein Mitgliedstaat nach Absatz I zuständig, so ist dennoch der Mitgliedstaat, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über diesen Nachlass zuständig.
Der erwähnte Artikel 10 der Verordnung ist eindeutig zugunsten einer Zuständigkeit der Gerichte in den Mitgliedstaaten und zulasten der Zuständigkeit von Drittstaaten ausgerichtet.
Hat etwa ein Spanier nun seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Genf, nachdem er von seiner Firma in die Schweiz geschickt worden ist, und stirbt er irgendwann in diesem Land, so wären die spanischen Gerichte im Hinblick auf die Forderung von Auskünften über den gesamten Nachlass sowie über etwaige Bankkonten in der Schweiz zuständig, wenn sich zum Todeszeitpunkt der größte Teil der Vermögenswerte in Spanien befindet.
Wenn beispielsweise ein Norweger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Norwegen in seinem Land stirbt, und zu jenem Zeitpunkt ein Ferienhaus in Alfaz del Pi, Provinz in Alicante, hinterlässt, dann wären die Gerichte in dieser Provinz für Entscheidungen in Erbsachen bezüglich der Immobilie zuständig.
Umfasst der Nachlass des Erblassers Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, so kann gemäß Artikel 12 dieser Verordnung das in der Erbsache angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über die betreffenden Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung in Bezug auf diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat nicht anerkannt oder vollstreckt wird. Die Parteien können auch den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts beschränken. Einleitung des Verfahrens: Ein Verfahren gilt als eingeleitet:a. zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wird,b. wenn die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück vor Einreichung bei Gericht erhalten hat.c. falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet
Prüfung der Zuständigkeit und Vorladung:
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten verpflichtet dieser Artikel die Gerichte eines Mitgliedstaats, das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt wird, dass der Beklagte die Klageerhebung erhalten hat oder die an ihn geschickte Vorladung genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung einräumt.
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten findet entsprechende Anwendung.
Wenn die Klage nicht in einem Mitgliedstaat zugestellt wird, dann findet Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland entsprechende Anwendung.
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Nach Artikel. 19 der Verordnung können einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten eines Mitgliedstaates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.
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ANZUWENDENDES RECHT
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist und ist auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden.
Allgemeine Kollisionsnorm (Artikel 21): Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, so ist dann ausnahmsweise auf die Rechtsfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Artikel 21 Absatz 2).
Es ist sehr wichtig, sich der Tragweite dieser allgemeinen Regel bewusst zu sein: Ein Schweizer Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien stirbt, ohne ein Testament errichtet oder eine Rechtswahl für seine Rechtsfolge von Todes wegen getroffen zu haben. In diesem Fall findet das spanische Recht auf den gesamten Nachlass Anwendung, und mithin auch auf die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände in der Schweiz, da dieser Staat die Lex rei sitae für unbewegliches Vermögen nicht durchsetzt.
Rechtswahl: Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Die Rechtswahl muss durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben.
Reichweite des anzuwendenden Rechts (Artikel 23):
-die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;
-die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten;
Nach Artikel 9 Nr. 8 des Código Civil unterliegen die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten demselben Recht, das die Wirkungen der Ehe regelt, immer ausgenommen die Pflichteile der Abkömmlinge;
Die Verordnung (EU) Nr. 1103/2016 über den ehelichen Güterstand verweist auf diese Verordnung und legt fest, dass das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende Recht auch die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten regelt.
Ich verstehe, dass es notwendig sein wird, Artikel 9 Nr. 8 des Código Civil zu reformieren, um ihn an die europäischen Vorschriften anzupassen;
-die Erbfähigkeit
-die Enterbung
-die Rechte der Erben und Testamentsvollstrecker. Im angelsächsischen Raum wird immer eine nicht zum Erbenkreis gehörende Person zum Testamentsvollstrecker ernannt.
-die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten
-der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit
Dies ist ein entscheidender Punkt bei der Wahl des auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts, der die Testierfreiheit in England und Wales, das Kreditrecht des Pflichtteilsberechtigten, das dieser aufgrund des Erbschaftsvermögens nach deutschem Recht wahrnehmen kann, die 2/3 des Pflichtteils im spanischen gemeinen Recht oder die 3/4 im schweizerischen Zivilrecht (usw.) umfasst.
-die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der Berechtigten;
-die Teilung des Nachlasses.
Artikel 27 sieht vor, dass die Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen sich nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Kollisionsnormen letztwilliger Verfügungen bestimmt.
Gemäß Artikel 30 sind die besonderen nationalen Regelungen zu berücksichtigen, die die Rechtsfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen und andere Arten von Vermögenswerten, welche sich in einem Staat befinden, aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Gründen beschränken oder berühren. Hierbei findet die beschriebene Berücksichtigung in Unabhängigkeit zum auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht statt.
Bei einem Kommorientenfall im Sinne des Artikels 32 hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass der anderen, wenn deren jeweilige Rechtsfolge von Todes wegen unterschiedlichen Rechten unterliegt, und die Reihenfolge ihres Todes nicht festgestellt werden kann.
Rück- und Weiterverweisung (Artikel 34 I): Die Verweisung auf das Recht eines Drittstaats durch diese Verordnung umfasst auch die Rechtsvorschriften seines Internationalen Privatrechts sowie die Rück- und Weiterverweisung auf das Recht eines Mitgliedstaats oder auf das materielle Recht eines anderen Drittstaats.
Artikel 34 Absatz 2 schließt jedoch die Rück- und Weiterverweisung im Hinblick auf die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 (Rechtswahl), Artikel 27, Artikel 28 Buchstabe b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen aus.
In England, Wales und anderen Ländern mit dem „Common Law“ gibt es nicht den Grundsatz, dass die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen in Unabhängigkeit des Ortes, an dem sich das Erbschaftsvermögen befindet, einem einzigen Recht unterliegt. Für Immobilien gilt das Prinzip der „Lex rei sitae“, was wenn der Erblasser Immobilien in Spanien besessen und vor seinem Tod keine Rechtswahl betreffend das Englische Recht getroffen hätte, die Annahme einer Verweisung an das spanische Recht nahe läge.
Allerdings ist es in Erinnerung zu rufen, dass die spanischen Behörden eine solche Verweisung in der Regel nicht akzeptieren, weil sie unserem rechtlichen Grundsatz eines einheitlichen Rechts für die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen widerspricht und das System unseres Pflichtteilsrechts anderen Ländern wie England und Wales nicht aufgezwungen werden soll, wenn auch durchaus Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel in der Rechtsprechung unseres Obersten Gerichtshofs denkbar sind, insbesondere wenn sich das gesamte Nachlassvermögen in Spanien befindet. Vgl. dazu das Urteil des Obersten Gerichtshofs, Zivilkammer, Abteilung 1a, Nr. 422/2015, vom 12. Januar 2015, Rechtsmittel Nr. 1957/2012.
Wie ich bereits ausgeführt habe, wäre eine Rück- oder Weiterweisung nicht zulässig, wenn die „professio iuris“ im Sinne von Artikel 22 bereits durchgeführt worden ist oder wenn eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes bestand (Artikel 21, Absatz 2).
In diesem Sinne wird eine Weiterverweisung nach der Lex rei sitae des Englischen Rechts kraft der Ausnahmeregelung des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung nicht akzeptiert, wenn beispielsweise ein englischer Staatsangehöriger das Recht seiner Staatsangehörigkeit zur Regelung seiner Rechtsfolge von Todes wegen gewählt hat und sich Immobilien in Spanien (oder in einem anderen sich zu dieser Verordnung bekennenden Mitgliedstaat) befinden. Auf den Nachlass jener Immobilie, die sich nicht in einem sich zu dieser Verordnung bekennenden Mitgliedstaat befindet, findet das englische Recht Anwendung. Dies verdeutlicht wiederum den allgemeinen Grundsatz dieser Verordnung im Hinblick auf die Allgemeingültigkeit des auf die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts. Siehe hierzu den Beschluss Nr. 7026/2016 vom 15. Juni 2016 und den Beschluss Nr. 7817/2016 vom 4. Juli 2016 von der Generaldirektion für Register und Notariat.
Staaten mit verschiedenen Rechtssystemen:
Spanien hat verschiedene interregionale Rechte in Erbsachen mit sehr unterschiedlichen Regelungen, so dass die richtige Bestimmung des anzuwendenden Rechts aus den verschiedenen Foralrechtsgebieten oder aus dem gemeinen Recht von großer Relevanz ist. So wird im Zentrum und Süden Spaniens der Código Civil angewendet.
Katalunien, Aragonien, die Balearischen Inseln, Navarra und das Baskenland wenden das Recht ihrer jeweiligen autonomen Gemeinschaft an, deren Rechtsnormen erheblich von denen des Código Civil abweichen.
So kann der Umfang des gesetzlichen Pflichtteils für Witwen und Nachkommen je nach interregionalem spanischen Recht sehr stark variieren. So stehen Kindern etwa nach dem Código Civil 2/3, in Galizien und Katalunien 1/4 und in manchen Teilen des Baskenlandes 4/5 zu, während in Navarra und Álava (Baskenland) der Grundsatz der freien Verfügbarkeit gilt, usw. Ebenso viele Unterschiede lassen sich auch im Hinblick auf den Witwenpflichteil anführen.
Gemäß Artikel 36, 37 und 38 der Verordnung bestimmen die internen Kollisionsvorschriften desjenigen Staates, der mehrere Gebietseinheiten mit jeweils eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsfolge von Todes wegen umfasst, die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Artikel 36 regelt die Fälle, in denen Staaten unterschiedliche Rechtssysteme und territoriale Gesetzkonflikte aufweisen und sieht Folgendes vor:
„(1) Verweist die Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:
- a) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
b)jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte;
- c) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.“
Die herrschende Rechtslehre unterscheidet bei der Anwendung des Artikels 36 der Verordnung zwischen Spaniern und Ausländern. Spanier unterliegen Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung, der ein „indirektes“ Verweisungssystem vorsieht, nach dem die Bestimmung des anwendbaren Gebietsrechts im Einklang mit den Regeln der interlokalen Kollisionsnormen dieses Mehrrechtsstaates erfolgen muss.
In Spanien würde dies eine Verweisung auf Artikel 16 des Código Civil bedeuten, der vorsieht, dass das Gesetz über die bürgerlichrechtliche Gebietszugehörigkeit gemäß den Anknüpfungspunkten von Artikel 9 des Código Civil anzuwenden ist.
- Bürgerlichrechtliche Gebietszugehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes
- Die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten unterliegen demselben Recht, das die Wirkungen der Ehe regelt, stets mit Ausnahme von dem gesetzlichen Pflichtteil der Nachkommen
In diesem Sinne ist das Urteil Nr. 161/2016 vom 16. März 2016, Abteilung 1a, Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs über die Auslegung des Artikels 9 Nr. 8 Código Civil im Bereich des interregionalen spanischen Rechts. Nach Artikel 14 Absatz 5 Nr. 2 Código Civil wird die bürgerlichrechtliche Gebietszugehörigkeit durch den Aufenthalt von zehn aufeinander folgenden Jahren ohne gegenteilige Erklärung während dieser Laufzeit erworben.
In Bezug auf Ausländer wird angeführt, dass Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung auf sie KEINE Anwendung finde, da ihnen die nur Spanier betreffende BÜRGERLICHRECHTLICHE GEBIETSZUGEHÖRIGKEIT fehle. Der spanische Staat hätte eine ausdrückliche Erklärung veröffentlichen müssen, um die internen Konflikte der Gesetze bei der Anwendung der Verordnung auf Ausländer darzulegen, was nicht geschehen ist.
Die von der herrschenden Lehre vertretene Lösung besteht darin, auf Ausländer mit Wohnsitz bzw. mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien zum Zeitpunkt des Todes die in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen und auf örtlicher Zugehörigkeit beruhende Kriterien anzuwenden.
Meiner Meinung nach verstößt diese Lösung gegen den Grundsatz der Europäischen Union der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Damit ergeben sich denkbare Fallkonstellationen, bei denen auf einen in Mallorca ansässigen Deutschen das Foralrecht Mallorcas unmittelbare Anwendung finden würde, während beispielsweise auf einen Spanier mit bürgerlichrechtlicher Gebietszugehörigkeit zum gemeinen Recht der Código Civil zur Anwendung käme, es sei denn, er hätte auf Mallorca seinen Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gehabt, oder eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgegeben.
Ich bin der Auffassung, dass die den Grundprinzipien der Europäischen Union am meisten entsprechende Lösung darin bestünde, Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung auf alle Bürger der Europäischen Union anzuwenden und an Ausländer die gleichen Anforderungen wie an Spanier für den Erwerb einer spezifischen foralen bürgerlichrechtlichen Gebietszugehörigkeit zu stellen. Die spezifische forale bürgerlichrechtliche Gebietszugehörigkeit würde somit die Feststellung der für sie anzuwendenden Rechtsnormen des Foralrechts oder des Código Civil erleichtern.
Zweifel ergeben sich hinsichtlich Staatsangehörigen von Drittländern, die keine Mitgliedstaaten sind, welche nicht vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betroffen sind, und für die die Grundsätze der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht gelten. Wäre auf sie dann Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung anzuwenden?
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ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON :::::ENTSCHEIDUNGEN
Anerkennung:
Nach Artikel 39 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung sind Artikel 40 zu entnehmen.
- Anerkennung, die der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaates widerspricht, in dem sie beantragt wurde;
- Der Beklagte hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen und das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde ihm nicht so rechtzeitig zugestellt, dass er sich verteidigen konnte. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der Beklagte die Entscheidung nicht angefochten hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
- Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer anderen, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;
- Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer anderen, die in einem früheren Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaates kann nicht kontrolliert werden und die ergangenen Entscheidungen dürfen nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Vollstreckung:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaates zu richten, dessen Daten der Kommission mitgeteilt wurden.
Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
Das Verfahren unterliegt dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates. Der Antrag bedarf der Beifügung einer die Beweiskraft erfüllenden Ausfertigung der Entscheidung sowie der Beifügung der von dem Ursprungsgericht ausgestellten Bescheinigung unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes.
Sobald diese Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt.
Artikel 54 der Verordnung erlaubt Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates neben dem Vollstreckungsantrag in Anspruch zu nehmen. Die Vollstreckbarerklärung beinhaltet von Rechts wegen die Befugnis, Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.
Dieses Verfahren wurde durch die 26. Schlussbestimmung des Gesetzes 1/2000 über die Zivilprozessordnung vom 7. Januar auf die Verfahrensvorschriften übertragen.
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ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE
Öffentliche Urkunden haben die gleiche Beweiskraft hinsichtlich des in ihnen beurkundeten Inhalts von Rechtsakten und Tatsachen. Für sie gilt auch die gleiche Annahme von Authentizität und Vollstreckbarkeit wie im Ursprungsmitgliedstaat.
Die Partei, die Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde hat, muss diese bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats erheben. Über die Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden.
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EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS
Mit dieser Verordnung wurde ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden als „Zeugnis“ bezeichnet) eingeführt. Seine Verwendung ist nicht verpflichtend. Dieses Zeugnis tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
Sein Zweck besteht darin, als Nachweis für folgende Aspekte zu dienen:
- Die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder Vermächtnisnehmers, und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass;
- Die Zuweisung von Vermögenswerten des Nachlasses, die für Erben und/oder Vermächtnisnehmer bestimmt sind;
- Die Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Person zur Vollstreckung des Testaments oder Verwaltung des Nachlasses.
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VERHÄLTNIS ZU BESTEHENDEN INTERNATIONALEN :::::ÜBEREINKOMMEN
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, im Hinblick auf die Formgültigkeit von Testamenten, ist von den Mitgliedstaaten anstelle des Artikels 27 dieser Verordnung anzuwenden.
Zwischen den skandinavischen Ländern bestand früher eine Harmonisierung ihres Internationalen Privatrechts über Rechtsfolge von Todes wegen, das Übereinkommen vom 19. November 1934, welches in der geänderten Fassung vom 1. Juni 2012 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden weiterhin in Kraft bleibt.
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren unberührt.
Diese Verordnung findet auf die Rechtsfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.
Gemäß der Bestimmung von Artikel 80 dieser Verordnung erließ die Europäische Kommission am 9. Dezember 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 zur Erstellung der Formblätter, die in den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67 dieser Verordnung beschrieben sind.
Ist die professio iuris über das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 erfolgt oder sind Verfügungen von Todes wegen vor dem 17. August 2015 errichtet worden, so sind diese wirksam nach Artikel 83 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III dieser Verordnung erfüllen oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Rechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, zulässig sowie materiell und formell zulässig sind.
Amparo Arbáizar
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