Am 24. Juni 2016 wurden die Verordnungen (EU) 2016/1103 des Rates über die Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands wie auch die 2016/1104 des Rates über die Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften erlassen. Beide wurden am 8. Juli 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Rechtsgrundlage für die Verordnungsvorschläge war Artikel 81 Absatz 3 AEUV über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit „familienrechtlichen Aspekten“. Diese Rechtsgrundlage diente auch für den Erlass der Verordnung EU/1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010, mit dem eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts festgelegt wurde.
Die Beteiligung an den Regelungen (EU) 2016/1103 und (EU) 2016/1104 hing davon ab, dass die Länder gleichgeschlechtlichen Paaren einen rechtlichen Anerkennungsrahmen boten. Das ist der Grund, warum Italien am 11. Mai 2016 ein Gesetz über gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften verabschiedete und warum andere westeuropäische Länder nicht teilnahmen. Dänemark, Großbritannien und Irland haben darum gebeten, sich nicht an dieser Verordnung zu beteiligen.
Folgende Länder haben sich an den Verordnungen (EU) 2016/1103 und (EU) 2016/1104 beteiligt:
Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, die Tschechische Republik, die Niederlande, Österreich, Bulgarien und Finnland.
Der Zweck dieses Artikels ist eine Einführung in die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates, mit der eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands festgelegt wird, sowie deren Koordinierung mit dem spanischen internationalen Privatrecht.
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ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Ehelicher Güterstand: Dieser Begriff ist autonom auszulegen. Er umfasst sowohl die Aspekte, die mit der Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag zusammenhängen, als auch die Aspekte, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten zum Tragen kommen.
Gericht: Die Definition umfasst im weiteren Sinne nicht nur Richter oder Gerichte, sondern auch die Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen (wie Notare), die in einigen Mitgliedsländern in Ausübung einer Befugnisübertragung gerichtliche Funktionen ausüben. Artikel 3.2 erfordert die Gewährleistung der Unparteilichkeit, das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör und dass ihre Entscheidungen vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können sowie vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache. Meiner Ansicht nach würden die spanischen Notare unter dieses Konzept fallen, da die Urkundenfälschung oder -nichtigkeit gegenüber dem Gericht angefochten werden kann und ihre Urkunden ein Vollstreckungstitel sind. Auf alle Fälle ist zu empfehlen, dass jede Partei jeweils mit ihrer eigenen Rechtsberatung zum Notar geht und dieses Erscheinen auch in der jeweiligen Urkunde festgehalten wird, damit die Unabhängigkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör nachgewiesen ist.
Diese Verordnung findet keine Anwendung bei Sachen, die schon in früheren Verordnungen enthalten sind:
- Unterhaltspflichtenverordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates
- Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Liste der ausgeschlossenen Sachen:
- Steuer-, Zoll- sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten
- Bestehen oder Gültigkeit der Ehe nach nationalem Recht
- Anerkennung in einem Mitgliedsstaat einer in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossenen Ehe
- Sachen bzgl. Sozialversicherung und Rentenanspruch bei Ehescheidung
- Art der dinglichen Rechte an unbeweglichem Vermögen, Einstufung der Güter und Rechte oder Bestimmung der Vorrechte des Inhabers dieser Rechte.
- Anforderungen für die Eintragung auf dem Grundbuchamt und Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register
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ZUSTÄNDIGKEIT
Die gerichtlichen Handlungen bzgl. Güterstände hängen in den meisten Fällen mit der Auflösung der Partnerschaft aufgrund Scheidung oder Todesfall zusammen.
Die gerichtliche Zuständigkeit bei Ehescheidung und Nachfolge ist in den jeweiligen europäischen Verordnungen festgelegt. Der Zweck dieser Verordnung besteht in der Zusammenführung der Bearbeitung der einzelnen damit verbundenen Verfahren gegenüber demselben Gericht.
Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten:
Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Ehegatten nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.
Den allgemeinen Regelungen für die Zuständigkeit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zufolge sind es die Gerichte, in denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fall des Todes hatte.
Sollte der Erblasser gewählt haben, dass sein nationales Gesetz (eines Mitgliedsstaates) angewendet wird, können die betroffenen Parteien beschließen, dass die Gerichte dieses Mitgliedsstaats exklusiv für die Regelung dieses Nachlasses zuständig sind.
Diese Lösung ist der in den spanischen Vorschriften für internationale Zuständigkeit Angegebenen ähnlich. Im § 22, Absatz g) des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes steht, dass die spanischen Gerichte in Nachlasssachen zuständig sind, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, wenn sich die Güter in Spanien befinden oder wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes Spanier war. Sie sind auch dann zuständig, wenn sich die Parteien den spanischen Gerichten unterstellt haben – vorausgesetzt, dass das spanische Erbschaftsgesetz Anwendung findet. Wenn keine ausländische Rechtsprechung zuständig ist, sind die spanischen Gerichte für die Güter des Nachlasses zuständig, die sich in Spanien befinden.
Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe:
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das zur Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen wird, ist auch für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag zuständig.
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 legt in ihrem Artikel 3 verschiedene Zuständigskeits – „Foren“ fest und wurde wegen der Begünstigung des „Forum-Shoppings“ oder dem sogenannten „Brüssel II-bis Wettlauf“ kritisiert. Wenn laut Artikel 3 mehrere Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten zuständig sind, muss sich das Gericht, auf dem Antrag später eingereicht wurde, zugunsten des Gerichtes enthalten, auf dem er zuerst eingereicht wurde. Das erschwert die außergerichtliche Verhandlung für die Entscheidung der Ehescheidung.
Die Zuständigkeit fällt den Gerichten
- des gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten, oder
- des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zu, vorausgesetzt, dass einer von ihnen noch dort lebt, oder
- des gewöhnlichen Wohnsitzes des Antraggegners oder,
- im Fall eines gemeinsamen Antrags, dem gewöhnlichen Wohnsitz eines der Ehegatten, oder
- der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten,
- des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers zu, wenn er dort mindestens ein Jahr vor Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall erfordert die Verordnung eine Vereinbarung der Eheleute.
- dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zu, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt ist. In diesem Fall erfordert die Verordnung eine Vereinbarung der Eheleute.
Wenn die Zuständigkeit in Fällen der Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung in eine Ehescheidung angerufen wird, erfordert die Verordnung eine Vereinbarung der Eheleute.
Die Anforderung der Vereinbarung der Eheleute in den angegebenen Fällen könnte dazu führen, dass das Gericht, das über die Scheidung oder Trennung verhandelt, ein anderes als das ist, das über den damit zusammenhängenden Güterstand entscheidet.
Die Vorschriften über die spanische internationale gerichtliche Zuständigkeit geben im § 22 Absatz c) des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes vor, dass die spanischen Gerichte für Sachen der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, Eheungültigkeit, Trennung, Scheidung und deren Änderungen immer dann zuständig sind, wenn kein anderes ausländisches Gericht zuständig ist, wenn beide Ehegatten bei der Einreichung des Antrags den gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, wenn sie ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hatten und einer von ihnen dort lebt, wenn Spanien der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners ist, oder im Fall eines Antrags eines wechselseitigen Einverständnisses, wenn einer der Ehegatten in Spanien lebt oder der Antragsteller seit der Antragstellung mindestens ein Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, oder wenn der Antragsteller Spanier ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien mindestens sechs Monate vor der Antragstellung hatte, wie auch, wenn beide Ehegatten die spanische Staatsangehörigkeit besitzen.
Zuständigkeit in anderen Fällen:
Diese Verordnung stellt eine hierarchische Liste mit Verbindungen auf, wenn die eigentlichen Sachen des ehelichen Güterstandes nicht mit den Nachfolge-, Trennungs- oder Scheidungsverfahren zusammenhängen. Die Zuständigkeit entspricht den Gerichten des Mitgliedsstaates,
- in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
- in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
- in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Auch in diesen Fällen ist eine Vereinbarung der Ehegatten über die Wahl der Zuständigkeit der Gerichte, deren Recht für den ehelichen Güterstand anwendbar ist oder in dem die Ehe geschlossen wurde, möglich.
Auch ist das Gericht des Mitgliedsstaats zuständig, dessen Gesetz laut Artikel 22 und 26, Absatz 1, Gedankenstrich a) oder b) dieser Regelung anwendbar ist und vor dem der Antragsteller erscheint, ohne die Zuständigkeit anzufechten.
Ein zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates kann sich ausnahmsweise für unzuständig erklären, wenn das nationale Recht dieses Staats diese Ehe nicht anerkennt.
Die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem sich eine Immobilie aus dem Vermögen eines oder beider Ehegatten befindet, sind nur für die Entscheidung über diese Immobilie zuständig, wenn kein anderes Gerichts seines Mitgliedsstaates laut Vorschriften der Verordnung zuständig ist.
Artikel 13 der Verordnung ermöglicht es den Parteien, das in einer Erbrechtssache laut Verordnung Nr. 650/2012 mit Vermögenswerten in einem Drittstaat angerufene Gericht darum zu bitten, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung über diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird. Die Parteien können auch das Ausmaß der Verfahren nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts beschränken.
Übermittlung des Antrags
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Übermittlung und Verbringung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen findet Anwendung.
Wenn der Antrag in einen Nichtmitgliedsstaat übermittelt werden muss, findet Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung oder Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland Anwendung.
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Laut Artikel 19 der Verordnung können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig wäre.
Im spanischen Zivilprozessrecht können die einstweiligen Maßnahmen in Familiensachen bei Nichterscheinen des Antraggegners getroffen werden, wenn es sich um ein Eilverfahren mit eingeschränkten Mitteln für die Verteidigung und mangelnden Ressourcen handelt. Diese bleiben in Kraft, bis ein Beschluss über das Hauptverfahren erlassen wurde, der sie ersetzt. In diesem Fall geht es um die §§ 771, 772 und 773 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar der Zivilprozessordnung.
Diese einstweiligen Maßnahmen können für den unfreiwillig nicht vor Gericht erschienenen Prozessgegner oder für den, der sich nicht angemessen verteidigen konnte, nachteilige Folgen haben und je nach Dauer der Entscheidung in der Hauptsache lange andauern. Die auf Familiensachen spezialisierten spanischen Gerichte benötigen eineinhalb bis zwei Jahre für die Bearbeitung strittiger Abwicklungen von Güterständen. Dieser Zeitraum ist bei erstinstanzlichen u. / o. gemischten Gerichten bedeutend länger.
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ANZUWENDENDES RECHT
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Es muss über den ehelichen Güterstand in seiner Gesamtheit, d. h. das gesamte Vermögen unbeschadet der Art der Güter und der Tatsache, ob sie sich in einem anderen Mitgliedsland oder in einem Drittland befinden, befinden.
Rechtswahl:
Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch gemeinsame Vereinbarung bestimmen oder ändern, wenn es sich um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
- das Recht des Staates, in dem einer der oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat / haben.
- das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Die Rechtswahl ist nicht rückwirkend, ausgenommen im Fall einer ausdrücklich anderslautenden Vereinbarung, aber niemals zum Nachteil Dritter, die es nicht wussten.
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht:
Die Verordnung hat die Kriterien des Übereinkommens von Den Haag vom 14. März 1978 über das für Güterstände anwendbare Recht wiedergegeben, das nur Frankreich, Luxemburg und die Niederlande als beteiligte Länder hat. Dabei handelt es sich um das Recht des Staates,
- in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls,
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls,
- mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.
Ausnahmsweise kann das zuständige Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach den obigen Kriterien anzuwenden ist, für den ehelichen Güterstand gilt, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als in dem Staat ihres ersten gewöhnlichen Aufenthalts nach Eheschließung hatten, und dass beide Ehegatten auf das Recht dieses anderen Staates bei der Regelung oder Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut hatten, und vor der Festlegung ihres letzten gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalts in diesem anderen Staat keine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen hatten.
Diese Ausnahme wird häufig angewendet werden, da es oft vorkommt, dass Ehegatten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in einen Staat verlegen, zu dem sie im Laufe der Zeit keine Beziehung haben, da die grenzüberschreitende Mobilität dieser Ehepaare größer ist. Das ist auch durch die fehlende Anpassung eines der Ehegatten an ein anderes Land als das seiner Staatsangehörigkeit bedingt.
Die Gemeinsamkeiten mit dem spanischen internationalen Privatrecht für das auf die Ehe anwendbare Recht sind im § 9,2 und 3 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hierarchisch angeführt und unterscheiden sich von denen der Verordnung:
- Gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung
- Rechtswahl der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten
- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung
- Ort der Eheschließung
Die Erbrechtsverordnung (EG) Nr. 650/2012 legt fest, dass das für die Nachfolge anwendbare Recht auch für die Nachfolgerechte des hinterbliebenen Ehegatten gilt.
- 9,8 in fine des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest, dass die Nachfolgerechte des hinterbliebenen Ehegatten nach dem gleichen Recht der Wirkungen der Ehe behandelt werden. Davon ausgenommen sind die Pflichtanteile der Nachfahren.
Die Gemeinsamkeit hinsichtlich des für den ehelichen Güterstand anwendbaren Rechts im spanischen internationalen Privatrecht ändert sich, wenn die Erbrechtsverordnung (EG) Nr. 650/2012, die Verordnung (EU) 2016/1103 über die verstärkte Zusammenarbeit hinsichtlich ehelicher Güterstände oder die privaten internationalen Rechtsvorschriften aus § 9 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden.
Reichweite des anzuwendenden Rechts (Artikel 27):
– Einteilung des Vermögens
– Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere
– Haftung des einen Ehegatten für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen
– Befugnisse, Rechte und Pflichten in Bezug auf das Vermögen
– Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens
– Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten
– materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand
Anpassung dinglicher Rechte (Artikel 29):
In dieser Regelung wurde die gleiche Lösung wie im Artikel 31 der Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 übernommen.
Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit möglich an das am ehesten vergleichbare Recht der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats anzupassen.
„Die Europäische Union hat sich bei der Harmonisierung der dinglichen Rechte wenig Mühe gegeben. Sie respektiert diesbezüglich die spezifischen Gesetze eines jeden Mitgliedsstaats. Daher auch die Notwendigkeit der Anpassung, die weder für die Notare noch für die Richter immer einfach sein wird. Das wird vor allem bei den gerichtlichen Abwicklungen der Fall sein, wo jede Partei versuchen wird, die Anpassung zu finden, die ihr am besten passt, sodass der Notar (oder der Richter) sehr aufmerksam sein muss. Einige Anwälte, die nicht bereit sein, sich in dieser Angelegenheit zu einigen, werden sie nutzen, um die Anpassung zu diskutieren. Der Notar (oder der Richter) wird sich ggf. gezwungen sehen, das Thema beizulegen.” vid. Die Anpassung der dinglichen Rechte, Luc Weyts.
Eingriffsnormen (Artikel 30):
Zur Berücksichtigung nationaler Vorschriften für den Schutz der Wohnung lässt diese Verordnung zu, dass ein Mitgliedsstaat die Anwendung eines ausländischen Gesetzes zugunsten des eigenen Gesetzes ausschließen kann. Das Mitgliedsland, in dem sich die Familienwohnung befindet, kann seine eigenen Vorschriften zum Schutz der Familienwohnung auferlegen.
Hier wird darauf hingewiesen, dass es in Spanien auf staatlicher Ebene – trotz der Tatsache, dass es vor Kurzem eine enorme Hypothekenkrise gab, die bei zahlreichen Familien zum Verlust der Familienwohnung geführt hat – keine Vorschrift zum Schutz der Familienwohnung gibt.
Staaten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen:
In Spanien gibt es hinsichtlich ehelicher Güterstände und Erbrecht sehr unterschiedliche interregionale Rechte, sodass die richtige Bestimmung des jeweils anwendbaren Vorrechts oder allgemeinen Rechts relevant ist. In Zentralspanien und im Süden findet das Bürgerliche Gesetzbuch (Código Civil) Anwendung, sodass der eheliche Güterstand ohne anderslautende Vereinbarung der der Errungenschaftsgemeinschaft ist. In Katalonien, Aragonien und auf den Balearen gilt ohne Vereinbarung die Gütertrennung und in Navarra die “sociedad de conquistas”; im Baskenland kann es in Abhängigkeit vom Ort eine universale Gütergemeinschaft oder eine Errungenschaftsgemeinschaft sein und in bestimmten Teilen Extremaduras gilt das „Baylío Vorrecht“ usw.
Im Interregionalrecht Spaniens gibt es auch große Unterschiede hinsichtlich des Anteils für den Anspruch des Witwen- und Nachfahrenpflichtteils. Er schwankt von 2/3 im Bürgerlichen Gesetzbuch für die Kinder, ¼ in Galizien und Katalonien, 4/5 in einigen Orten im Baskenland und erfolgt nach freier Verfügung in Navarra und Alava (Baskenland) usw. Dazu kommen weitere Differenzen hinsichtlich des Pflichtteilanspruchs der Witwen und Witwer.
Laut der Artikel 33, 34 und 35 der Verordnung in Bezug auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Artikel 33 regelt die Fälle, in denen Staaten unterschiedliche Rechtssysteme und territoriale Gesetzkonflikte aufweisen und sieht Folgendes vor:
(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:
| a) | Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| b) | Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Ehegatten die engste Verbindung haben. |
| c) | Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet. |
Die herrschende Rechtslehre unterscheidet bei der Anwendung des Artikels 33 der Verordnung zwischen Spaniern und Ausländern. Spanier unterliegen Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung, der ein „indirektes“ Verweisungssystem vorsieht, nach dem die Bestimmung des anwendbaren Gebietsrechts im Einklang mit den Regeln der interlokalen Kollisionsnormen dieses Mehrrechtsstaates erfolgen muss.
In Spanien würde das eine Verweisung auf § 16 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) bedeuten, der vorgibt, dass das Gesetz der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit entsprechend der Gemeinsamkeiten mit § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden würde.
- Gemeinsame zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung
- Rechtswahl der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute
- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung
- Ort der Eheschließung
- Die Nachfolgerechte des hinterbliebenen Ehegatten richten sich nach dem gleichen Gesetz, das die Wirkungen der Ehe regelt, mit Ausnahme der Pflichtteile der Nachfahren.
In diesem Sinne ist das vor Kurzem von der 1. Saal der Zivilrechtskammer des Oberlandesgerichts gefällte Urteil Nr. 161/2016 vom 16. März 2016 über die Auslegung von § 9,8 in fine des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bereich des spanischen Interregionalrechts sehr interessant.
Laut § 14, 5 -2º des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirbt man die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit mit einem durchgehenden Aufenthalt von zehn Jahren, solange in diesem Zeitraum keine anderslautende Erklärung erfolgt.
In Bezug auf Ausländer wird angeführt, dass Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung auf sie KEINE Anwendung finde, da ihnen die nur Spanier betreffende BÜRGERLICHRECHTLICHE GEBIETSZUGEHÖRIGKEIT fehle. Der spanische Staat hätte eine ausdrückliche Erklärung veröffentlichen müssen, um die internen Konflikte der Gesetze bei der Anwendung der Verordnung auf Ausländer darzulegen, was nicht geschehen ist.
Die von der herrschenden Lehre vertretene Lösung besteht darin, auf Ausländer mit Wohnsitz bzw. mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien die in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen und auf örtlicher Zugehörigkeit beruhende Kriterien anzuwenden.
Meiner Meinung nach verstößt diese Lösung gegen den Grundsatz der Europäischen Union der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Damit ergeben sich denkbare Fallkonstellationen, bei denen auf einen in Mallorca ansässigen Deutschen das Foralrecht Mallorcas unmittelbare Anwendung finden würde, während beispielsweise auf einen Spanier mit bürgerlichrechtlicher Gebietszugehörigkeit zum gemeinen Recht der Código Civil zur Anwendung käme, es sei denn, er hätte auf Mallorca seinen Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gehabt, oder eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgegeben.
Ich bin der Auffassung, dass die den Grundprinzipien der Europäischen Union am meisten entsprechende Lösung darin bestünde, Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung auf alle Bürger der Europäischen Union anzuwenden und an Ausländer die gleichen Anforderungen wie an Spanier für den Erwerb einer spezifischen foralen bürgerlichrechtlichen Gebietszugehörigkeit zu stellen. Die spezifische forale bürgerlichrechtliche Gebietszugehörigkeit würde somit die Feststellung der für sie anzuwendenden Rechtsnormen des Foralrechts oder des Código Civil erleichtern.
Zweifel ergeben sich hinsichtlich Staatsangehörigen von Drittländern, die keine Mitgliedstaaten sind, welche nicht vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betroffen sind, und für die die Grundsätze der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht gelten. Wäre auf sie dann Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung anzuwenden?
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ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Die Vorschriften über Anerkennung und Vollstreckung stimmen mit den Vorgaben der Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 überein.
Anerkennung:
Laut Artikel 36 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Die Gründe für die Nichtanerkennung stehen im Artikel 37:
- Anerkennung als Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedsstaats, in dem sie geltend gemacht wird;
- Bei Nichtanwesenheit des Antraggegners gefällte Entscheidung, oder wenn ihm der Antrag nicht mit ausreichender Zeit für die Verteidigung zugestellt wurde, außer wenn der Antragsgegner diese Entscheidung nicht angefochten hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.
- Eine Entscheidung, die mit einer Entscheidung, die in einem Verfahren zwischen den gleichen Parteien eines Mitgliedsstaats, in dem die Anerkennung angefordert wird, ergangen ist, unvereinbar ist.
- Eine mit einer früheren Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, unvereinbare Entscheidung
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden. Das gilt auch für Entscheidungen, die keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfen.
Vollstreckbarkeit:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht des Mitgliedsstaates zu richten, dessen Daten der Kommission mitgeteilt wurden.
Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die
Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung sowie die vom Gericht des Ursprungsmitgliedsstaats anhand des vorgesehenen Formulars ausgestellte Bescheinigung beizulegen. Sobald diese Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage.
Artikel 53 der Verordnung ermöglicht die Inanspruchnahme einstweiliger Maßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaats zusammen mit dem Vollstreckungsantrag. Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen. Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen die Vollstreckbarerklärung und solange nicht darüber entschieden ist, dürfen nur Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen der Partei getroffen werden, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll.
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ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE
Errichtete öffentliche Urkunden haben die gleiche formelle Beweiskraft und Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Inhalts des Aktes und der darin festgehaltenen Tatbestände wie im Ursprungsmitgliedstaat.
Wenn eine Partei Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde erheben möchte, muss sie es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats tun. Über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden.
Alle Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem in dieser Verordnung anzuwendenden Recht entschieden.
Artikel 60 besagt, dass gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt werden. Dabei wird die gleiche Vorgehensweise befolgt, die in der Verordnung für gerichtliche Entscheidungen vorgesehen ist.
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INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung wurde am 8. Juli 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Diese Verordnung muss ab dem 29. Januar 2019 von den beteiligten Mitgliedsstaaten angewendet werden.
Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich dazu, ihre nationalen Vorschriften und Verfahren betreffend der ehelichen Güterstände einschließlich Informationen zu der Art der Behörden im Europäischen Justiziellen Netz zu veröffentlichen und sie der Kommission zu übermitteln.
Amparo Arbáizar
Spanische Rechtsanwältin


