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HAUSTIERE IM FAMILIENRECHT IN SPANIEN
Das Gesetz 17/2021 vom 15. Dezember hat mehrere Artikel des spanischen Zivilgesetzbuches und des Zivilprozessrechts geändert, um den Tierschutzanforderungen Rechnung zu tragen.
Gemäß dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren von 1987 und Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigt das neue Gesetz 17/2021, dass Tiere fühlende Wesen sind und eine besondere Beziehung zum Menschen haben.
Artikel 333 bis des Zivilgesetzbuches besagt, dass Tiere fühlende Wesen sind. Die gesetzlichen Vorschriften für bewegliche Sachen und Waren würden auf Tiere nur insoweit anwendbar sein, als sie mit ihrer Art und ihren Schutzvorschriften vereinbar sind. Wenn eine Verletzung bei einem Haustier zu seinem Tod oder zu einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit geführt hat, hat der Halter des Haustiers Anspruch auf Entschädigung.
Das Zivilprozessrecht wurde dahingehend geändert, dass Haustiere im Vollstreckungsverfahren nicht beschlagnahmt werden können, da es sich nicht um Waren handelt. Der Erlös von Haustieren kann gepfändet werden.
Tiere passen nicht mehr in den juristischen Begriff der beweglichen Sachen oder Sachen.
Das neue Gesetz betrifft das spanische Familien- und Erbrecht.
Bei Scheidung oder rechtlicher Trennung oder Kinderarrangements muss das Gericht das Sorgerecht für Heimtiere unter Berücksichtigung des Wohls der Familienmitglieder und der Tierschutzanforderungen entscheiden. Das Gericht muss auch das Recht auf Umgang mit Haustieren und die Zahlung ihrer Unterhaltskosten regeln.
Das gemeinsame Sorgerecht für Kinder wird im Falle von häuslicher Gewalt gegen den Ehepartner oder die Kinder vom Gericht nicht zuerkannt. Misshandlung oder Gewalt an Tieren mit der Absicht, Schmerzen zuzufügen oder den Ehepartner oder die Kinder zu kontrollieren, gelten als häusliche Gewalt.
Bei der Auflösung des ehelichen Güterstands sind Haustiere keine Waren, sondern fühlende Wesen und können daher nicht wie andere Vermögenswerte geteilt werden (z. B. verkaufen und den Gewinn teilen). Wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, das Haustier zu verkaufen oder wer das Sorgerecht für das Haustier hat, entscheidet der Richter über das Schicksal des Haustieres unter Berücksichtigung der Interessen des Miteigentümers und des Wohlergehens des Tieres. Der Richter kann das Sorgerecht für das Haustier und die Kosten für das Haustier zwischen den Eigentümern aufteilen.
Zum Erbfall Artikel 914 bis des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass das Haustier in Ermangelung eines Testaments dem Erben übergeben wird, der es beantragt. Kommt es zu keiner Einigung über die Erbfolge, wird das Haustier an eine dritte Person (z.B. Tierschutzverein) abgegeben, bis die Erben eine Einigung erzielen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Richter über das Schicksal des Tieres unter Berücksichtigung der artgerechten Tierhaltung.
AMPARO ARBAIZAR
IAFL Fellow-Mitglied
Spanischer Rechtsanwalt